Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema „Riester“

Die im Jahr 2002 eingeführte „Riester-Rente“ ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland.

Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2001, bei der das Nettorentenniveau von 70 % auf 67 % reduziert wurde.

Folgende 4 Sparformen stehen bei Riester-Verträgen zur Auswahl:

  • Banksparpläne, die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt werden, über die dann die Auszahlung stattfindet
  • klassische private oder fondsgebundene Rentenversicherungen
  • Investmentfondssparpläne,
  • Wohnriester-Darlehen und Bausparverträge.

Alle Anbieter von Riester-Verträgen sind von der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zertifiziert und müssen zum Auszahlungszeitpunkt (= Rentenbeginn) mindestens das eingezahlte Kapital garantieren.

Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage für Riester-Verträge haben die folgenden Personengruppen, sofern sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Landwirte oder Selbständige
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld oder Vorruhestandsgeld (bei vorheriger Pflichtversicherung)
  • Pflegepersonen ohne erwerbsmäßige Tätigkeit
  • Beamte, Soldaten und Richter
  • Erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Personen in Kindererziehungszeit und geringfügig Beschäftigte (= Mini-Jobber), deren Rentenversicherungsbeitrag voll aufgestockt wird

Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, können unter Umständen staatliche Förderung erhalten, wenn ihr Ehepartner unmittelbar förderberechtigt (sogenannter „Rucksack-Vertrag“).

Die Altersvorsorgezulage (= Riester-Förderung) setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen und hat sich im Laufe der Jahre wie folgt erhöht:

Jahr Jährliche
Grundzulage
pro Person
Jährliche
Kinderzulage
pro Kind
2002 – 2003 38 € 46 €
2004 – 2005 76 € 92 €
2006 – 2007 114 € 138 €
ab 2008 154 € 185 €
bzw.
300 €*

(*) für alle nach dem 1. Januar 2008 geborenen Kinder

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand.

Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um jeweils die Grundzulage zu erhalten.

Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzten Zulagen zu erhalten. Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres. Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag geleistet, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Wird mehr als Mindesteigenbeitrag einbezahlt, so erhöht sich zwar das Sparguthaben, nicht aber die Zulage.

Jahr Mindesteigenbeitrag als Anteil vom rentenversicherungs-pflichtigen
Einkommen
des Vorjahres
Maximalbetrag
pro Jahr
2002 – 2003 1% 525 €
2004 – 2005 2% 1.050 €
2006 – 2007 3% 1.575 €
ab 2008 4% 2.100 €

Um überhaupt eine Zulage zu erhalten, gilt folgender Mindestbeitrag (= Sockelbeitrag):

Sockelbeitrag pro Arbeitnehmer pro Jahr ohne Kind mit einem Kind mit zwei Kindern
2002 – 2004 45 € 38 € 30 €
ab 2005 60 € 60 € 60 €

Die geleisteten Beiträge in den Riester-Vertrag samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von         € kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ (= Günstigerprüfung durch das Finanzamt)

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug pro Jahr
pro Person
2002 – 2003 525 €
2004 – 2005 1.050 €
2006 – 2007 1.575 €
ab 2008 2.100 €

Für alle mit der Förderung im Zusammenhang mit Riester-Verträgen verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund und übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu in ständigem Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

 

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